Erleidet der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, so hat er Ansprüche aus der sozialen Unfallversicherung, die in der Reichsversicherungsordnung geregelt ist. Da die Beiträge allein von Unternehmen aufgebracht werden, ist die Unfallversicherung zugleich eine gesetzliche Haftpflichtversicherung besonderer Art:
Der Arbeitgeber haftet bei einem Arbeitsunfall für einen Personenschaden, also einen Schaden wegen Verletzung von Leben und Gesundheit nur bei Vorsatz, sofern der Arbeitsunfall nicht bei Teilnahme am "allgemeinen Verkehr" eingetreten ist; für Sachschäden ist dagegen die Haftung des Arbeitgebers nicht eingeschränkt (§ 636 RVO). Diese Regelung gilt auch für die Haftung eines Arbeitnehmers gegenüber seinen Arbeitskollegen (§ 637 RVO).
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