Erleidet ein Autofahrer infolge des Platzens eines Airbags einen Hörverlust von rechts 20 Prozent und links 10 Prozent und einen allerdings nicht sehr belastenden Tinnitus (Ohrenklingen), so rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld von 7.000 DM.
Urteil des OLG Hamm vom 23.10.2000; Az.: 132 U 76/00
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