Unfallschock und Fahrerflucht

Ein Autofahrer behauptete im Prozeß gegen seine Kaskoversicherung nach einem Unfall ohne Fremdbeteiligung, unter Schock den Unfallort verlassen zu haben. Bis zum darauffolgenden Morgen habe er sich an nichts mehr erinnern können. Die Kaskoversicherung versagte den Ersatz des Eigenschadens in Höhe von über 50.000 DM.

Das Landgericht Essen schenkte den Angaben des Autofahrers Glauben und gab seiner Zahlungsklage gegen die Vollkaskoversicherung statt. Die Berufung der Versicherungsgesellschaft hatte Erfolg.

Nach Auffassung der Berufungsrichters reicht es nicht aus, daß der Versicherungsnehmer möglicherweise wegen Unfallschocks schuldunfähig war. Vielmehr muß er im Prozeß beweisen, daß tatsächlich eine Schuldunfähigkeit vorlag.

OLG Hamm vom 19.12.1997; Az.: 20 U 175/97

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