Die Eltern gaben ihr knapp fünf Jahre altes Kind im sogenannten 'Kinderparadies' eines Möbelhauses ab, um so ungestört einkaufen zu können. Beim Spielen in dem mit Plastikbällen und einer Holzrutsche ausgestatteten Raum verlor das Kind das Gleichgewicht, fiel mit dem Mund auf die Holzkante der Rutsche und verlor hierbei zwei Schneidezähne.
Das Hanseatische Oberlandesgericht verurteilte den Betreiber des Möbelhauses zum Ersatz des entstandenen Schadens. Der Platz der Aufsichtsperson im Bereich der Kinderbetreuung war ungünstigerweise so angeordnet, dass diese die besonders gefahrenträchtige Rutsche nicht sehen konnte. Darin sahen die Richter ein haftungsbegründendes Organisationsverschulden des Möbelhauses. Abschliessend wiesen die Hamburger Richter noch darauf hin, dass der hier gegebene formularmässige Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit wegen Verstosses gegen das AGB-Gesetz unwirksam war, weil sich die Haftungsbeschränkung auf die von dem Möbelhaus übernommene Obhutspflicht und damit auf eine wesentliche Vertragspflicht bezog.
Urteil des OLG Hamburg vom 05.12.1997
14 U 78/97
MDR 1998, 470
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