Eine Inlineskaterin fuhr auf dem linken Fahrbahnrand einer Landstraße. In einer langgezogenen Linkskurve kollidierte sie mit einem entgegenkommenden Rollerfahrer. Die beiden stritten darüber, wer für den Schaden aufzukommen hat.
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass für Inlineskater nicht die Vorschriften für Fußgänger gelten. Die Skaterin hätte daher auf der rechten Straßenseite fahren müssen. Das Gericht begründete dies damit, dass mit Inlineskates in der Regel ein Tempo wie mit Fahrrädern erreicht wird und sie sogar einen längeren Bremsweg als Fahrräder haben. Außerdem benötigen Inlineskater eine Spurbreite von ca. 1,3 Metern. Der entgegenkommende Motorrollerfahrer bzw. dessen Haftpflichtversicherung mussten wegen der Betriebsgefahr des Kraftrads lediglich 40 Prozent des materiellen Schadens der Skaterin bezahlen. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes ging diese wegen der Benutzung der falschen Straßenseite jedoch leer aus.
Urteil des OLG Oldenburg vom 15.08.2000
9 U 71/99
MDR Heft 18/2000, Seite R 15
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