Erteilt ein Pferdehalter, der den Pferde-Fahrsport als Hobby betreibt, aus Gefälligkeit kostenlos Unterricht im Gespannfahren, ist er einem Schüler schadensersatzpflichtig, wenn sich dieser infolge einer falschen Anleitung durch einen Sturz Verletzungen zuzieht. An der Haftung des "Fahrlehrers" änderte auch nichts, dass er durch Schilder darauf hingewiesen hatte, dass die Unterrichtsteilnahme auf eigene Gefahr erfolgt.
Urteil des OLG Hamm vom 11.11.1999; Az.: 6 U 120/98
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