Muß ein Skiliftbetreiber z.B. wegen eines in der Nähe befindlichen Parkplatzes damit rechnen, daß Skifahrer die Lifttrasse überqueren, hat er dafür zu sorgen, daß unbesetzte Liftbügel mindestens 2,5 Meter über der Schneeoberfläche verlaufen.
Ist der Abstand zu gering und zieht sich ein Skifahrer Verletzungen zu, weil er von einem Bügel im Gesicht verletzt wurde, ist der Liftbetreiber schadensersatzpflichtig. Allerdings mußte sich im vorliegenden Fall eine verletzte Skifahrerin wegen des gefährlichen Kreuzens der Lifttrasse ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen.
Urteil des OLG Nürnberg vom 20.12.1996
6 U 2776/96
RdW Heft 5/97, Seite III
Urteil des OLG Nürnberg vom 20.12.1996
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