Unfall beim Inline-Skaten

Inline-Skaten gehört trotz der nicht unerheblichen Verletzungsgefahr anders als z. B. Boxen, Automotorsport oder Drachenfliegen nicht zu den so genannten gefährlichen Sportarten. Folge: Erleidet der Arbeitnehmer bei der Ausübung dieser Sportart einen Unfall, ist der Arbeitgeber verpflichtet, während der Erkrankung in vollem Umfang Entgeltfortzahlung zu leisten.

Urteil des LAG Saarland
2 Sa 147/02
Handelsblatt vom 19.11.2003

Urteil des LAG Saarland

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Florian Ramsperger - Fachanwalt für Arbeitsrecht