Die vertragliche Verpflichtung des Reiseveranstalters, die für ihn tätigen Leistungsträger im Hinblick auf deren Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen und die Art und Weise der Leistungserbringung regelmäßig zu überwachen, erstreckt sich auch auf die im Rahmen der Animation in dem Hotel oder der Unterkunft erbrachten Leistungen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Veranstalter derartige Reiseleistungen als eigene anbietet. Zieht sich ein Reisender im Rahmen einer Gästeanimation infolge eines Versäumnisses des Hotelpersonals eine Verletzung zu, haftet der Reiseveranstalter für den entstandenen Schaden. Soweit der Verletzte die Gefährlichkeit hätte erkennen können, trifft ihn ein anteiliges Mitverschulden.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 18.06.2003
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