Bei Unfall bei Aufpumpen des Fahrrads auf Betriebsgelände greift Berufshaftpflichtversicherung

Pumpt ein Arbeitnehmer seinen Fahrradreifen mit Hilfe der betrieblichen Pressluftanlage auf dem Werksgelände 40 Minuten vor der beabsichtigten Heimfahrt auf, ist darin eine betriebliche Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu sehen. Verletzt sich der Mitarbeiter hierbei, muss die Berufshaftpflichtversicherung für den Schaden eintreten.

Urteil des LAG Berlin vom 27.06.2003
13 Sa 875/03
MDR 2004, 101

Urteil des LAG Berlin vom 27.06.2003

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