Stellt ein Verein anlässlich einer Jubiläumsfeier auf einer Wiese des Vereinsgeländes ein ca. 2 x 2 Meter großes und 0,8 Meter hohes Hüpfkissen für Kinder auf einer Wiese auf, erfordert es die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, dass das Turngerät mit Matten oder ähnlichem umrandet wird. Trifft der Verein keine derartigen Maßnahmen, haftet er für den Schaden, den ein Kind durch einen Sturz von dem Hüpfkissen erleidet (hier Armbruch). Allerdings muss sich das Kind möglicherweise ein Mitverschulden des anwesenden Elternteils anrechnen lassen, wenn dieser den Sturz seines Kindes durch ein gleichzeitiges Mitbenutzen des Hüpfkissens mitverursacht hat.
Urteil des AG Nordhorn vom 19.10.2000; Az.: 3 C 1053/00
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