Kein Arbeitsunfall bei Unfall auf dem direkten Rückweg vom Unfall auf verbundener Urlaubs-/Dienstreise

Das Bundessozialgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er eine Urlaubs- und Dienstreise miteinander verbindet. Unfallversicherungsschutz besteht nach Auffassung der Richter nur dann, wenn bei der Reise die betrieblichen Interessen im Vordergrund stehen. Dies ist zu verneinen, wenn ein Angestellter auf der Rückfahrt von einem Wochenendurlaub seinem Arbeitgeber telefonisch mitteilt, er fahre noch zu einem Lieferanten und dabei tödlich verunglückt. Ereignet sich der Unfall auf dem direkten Weg vom Urlaubsort nach Hause, stehen den Angehörigen keine Hinterbliebenenleistungen zu.

Urteil des BSG; Az.: B 2 U 18/99R

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