Die Gemeinde als Betreiber eines öffentlichen Spielplatzes verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn sie als Untergrund eines Spielgerätes Steinplatten verwendet und die Möglichkeit besteht, dass ein Kind aus einer Höhe von mehr als einem Meter von einem solchen Gerät auf den Boden fallen kann. Die Gemeinde kann sich dann nicht auf eine unzureichende Beaufsichtigung des Kindes durch die aufsichtspflichtige Person berufen.
Urteil des OLG Köln vom 25.05.2000; Az.: 7 U 185/99 (nicht rechtskräftig)
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