Ein junger Mann schwamm nachts mit einigen Freunden auf eine in einem Baggersee angebrachte Badeinsel. Auf der drei mal drei Meter großen, aus unbelegten Holzbalken bestehenden Badeinsel rutschte der junge Mann so unglücklich aus, daß er sich einen Halswirbel brach und im See ertrank.
Die Eltern des Verunglückten nahmen die Gemeinde als Betreiber der Badeinsel auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klage der Eltern hatte jedoch keinen Erfolg. Gemeinden, die ein Bad oder ähnliche Einrichtungen unterhalten, sind nur verpflichtet, Benutzer vor solchen Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko eines Badebetriebes hinausgehen. Dabei muß nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Das Gericht verneinte daher im Ergebnis eine Verpflichtung der Gemeinde, die Badeinsel mit einem rutschfesten Belag zu versehen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.10.1997
14 U 417/96
MDR 1998, 224
Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.10.1997
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