Der Mieter eines Einkaufszentrums untervermietete eine Teilfläche mit einem Mietaufschlag von 35 %. Der Vermieter war mit der Untervermietung nicht einverstanden. Gleichwohl verlangte er von seinem Mieter die Herausgabe des durch die Weitervermietung erzielten Mehrerlöses.
Die Rechtsprechung hat einen Anspruch auf Herausgabe eines derartigen Mehrerlöses stets abgelehnt. Dies bestätigt der BGH in einer neuen Entscheidung. Nur wenn der Vermieter mit der Untervermietung einverstanden ist, kann er vom Mieter eine angemessene Erhöhung der Miete verlangen. Ansonsten geht er leer aus.
Urteil des BGH vom 13.12.1995, XII ZR 194/93. NJW 1996, 838
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