Die GEMA, die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte, verklagte den Inhaber eines Blumenladens auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz. Anlass für die Klage war, dass in dem an den Geschäftsraum angrenzenden Arbeitsraum, in dem die Angestellten des Blumenladens beschäftigt waren, ein Radiogerät genutzt wurde. Beim öffnen der Verbindungstür zum Verkaufsraum, war die Musik auch dort zu hören. Da somit die Kunden die Musik zeitweise mithören konnten, handelte es sich nach Auffassung des Amtsgerichts Kassel um eine öffentliche Musikwiedergabe, so dass der Verwertungsgesellschaft der eingeklagte Schadensersatz zugesprochen werden musste. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich beim Betrieb des Radios um eine nicht genehmigte öffentliche Wiedergabe von Musikwerken. Nach § 15 Abs. 3 UrhG ist die Wiedergabe eines Werkes öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis der Personen bestimmt abgegrenzt ist und diese durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind. Der Inhaber des Blumenladens konnte nicht beweisen, dass die Verbindungstür zwischen Arbeits- und Verkaufsraum ständig geschlossen war. Da Kunden des Ladens während der Zeit des öffnens der Zwischentür zwangsläufig die Radiomusik mithörten, war der Personenkreis der Hörer nicht mehr abgrenzbar. Da diese öffentliche Musikwiedergabe von der Verwertungsgesellschaft nicht genehmigt war, machte sich der Ladeninhaber schadensersatzpflichtig.
Urteil des AG Kassel vom 14.10.1999,432 C 152/99,NJW-RR 2000, 493
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