Bei einem so genannten Praxis-Consultant, der ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen berät, betreut und unterstützt, kann das häusliche Arbeitszimmer auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden, wenn er einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige die gesamten Raumkosten als Werbungskosten absetzen kann.
Urteil des BFH vom 29.04.2003
VI R 78/02
NJW 2003, 2630
Urteil des BFH vom 29.04.2003
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