Umlagen für Neben- und Betriebskosten sind Einnahmen

Umlagen und Nebenentgelte, die der Vermieter für Nebenkosten und Betriebskosten erhebt, sind durch das jeweilige Mietverhältnis veranlasst und gehören zu den Einnahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung.

Für die steuerrechtliche Beurteilung dieser Zahlungen als Einnahmen ist es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs unbeachtlich, dass damit ein entsprechender Aufwand des Vermieters abgegolten wird und überzahlungen gegebenenfalls an die Mieter zurückzuerstatten sind. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zählen auch die Beträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr des Zahlungseingangs zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Daran ändert nichts, dass der Steuerpflichtige die Umlagen oder Nebenentgelte zweckgebunden zur Zahlung der Werbungskosten verwendet.

Urteil des BFH vom 14.12.1999
IX R 69/98
Betriebs-Berater 2000, 597

Der Betrieb 2000, 599

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