Ein Mann beantragte eine Risikolebensversicherung auf das Leben seiner Frau, wobei er der Versicherung nicht mitteilte, daß seine Frau seit 12 Monaten vor Abschluß der Police an Brustkrebs litt, und daß deswegen bereits eine Operation durchgeführt wurde. Als die Frau 4 Jahre später aufgrund dieser Krankheit starb, weigerte sich die Versicherung zu zahlen. Sie begründete dies, wie es später auch das OLG Hamm tat, mit der Tatsache, daß der Ehemann zusammen mit seinem Versicherungsagenten die Versicherung absichtlich getäuscht hätte. Es sei offensichtlich, daß es bei Vorliegen solch einer lebensbedrohenden Krankheit nicht zum wirksamen Abschluß einer Lebensversicherung komme. "br/>Oberlandesgericht Hamm; Az.: 20 U 230/97
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