Trinkgeld für die Krankenschwester

Wer sich im Rahmen einer ärztlichen Behandlung oder eines Krankenhausaufenthalts durch Trinkgelder beim Pflegepersonal erkenntlich zeigt, kann die Zuwendungen als Krankheitskosten steuerlich geltend machen.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Behandlung als solche ärztlich angeordnet war. Trinkgelder im Rahmen einer Schönheitsoperation aus kosmetischen Gründen sind ebenso wie die Behandlungskosten nicht absetzbar. Steuerlich berücksichtigt werden im übrigen nur angemessene Zuwendungen, die z.B. bei einem Krankenhausaufenthalt 100 DM erreichen können.

Urteil des BFH
III R 240/94

Wirtschaftswoche Heft 9/97, Seite 138

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Christian Ganz
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