Gegen einen Hobbyflieger wurde ein Bußgeldbescheid wegen eines Fluges verhängt, den er ohne die hierzu notwendige Freigabe durch die zuständige Flugsicherungsstelle unternommen hatte. Der Betroffene legte dagegen Einspruch ein. Mangels eigener Sachkunde ordnete das Gericht das Einholen eines Sachverständigengutachtens an. Später nahm der Hobbyflieger dann den Einspruch zurück.
Nimmt ein Betroffener seinen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurück, hat er die Kosten und Auslagen des gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Hierzu gehören auch die Auslagen eines eingeschalteten Sachverständigen.
LG Darmstadt vom 24.11.1997; Az.: 2 Qs 807/97
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