Ein Mieter lagerte im Kellerabteil des Mietshauses mehrere wertvolle Teppiche ein. Der Kellerraum wurde aufgebrochen. Die Teppiche im Wert von DM 22.000 wurden gestohlen. Der Mieter meldete den Schaden seiner Versicherung.
Die Klage des Teppicheigentümers gegen die Versicherung hatte keinen Erfolg, weil das Schadensereignis (Einbruchsdiebstahl ) nach Ansicht des Gerichts grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Das Gericht führte aus, dass im Keller entweder keine wertvollen Teppiche eingelagert werden dürften oder aber der Keller in diesem Fall besser abgesichert hätte werden müssen.
Urteil des KG Berlin vom 07.10.1994
6 U 4056/ 93
NJW-RR 1995, 863
Rechtsanwälte
für Privatrecht & Kaufrecht in Deutschland