Beim Tennisspiel in einer Halle stolperte ein Postbeamter während des Rückwärtslaufens und stieß mit dem Kopf gegen einen der Stützpfeiler an der Hallenrückwand. Der Verletzte räumte selbst ein Mitverschulden von 50 % ein und verlangte vom Betreiber der Tennishalle den Ersatz des restlichen Schadens.
Der Schadensersatzanspruch erwies sich auch als begründet. Zwischen der Grundlinie des Tennisplatzes und dem Stützbalken der Rückwand bestand ein Abstand von nur 4,87 Metern. Die Regeln des Deutschen Tennisbundes schreiben für Freizeitanlagen jedoch einen Mindestabstand von 5,5 Metern (bei Turnieranlagen 6,4 Meter) vor. Da dieser Mindestabstand hier nicht eingehalten wurde, verletzte der Hallenbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht und war zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
Urteil des OLG Hamm vom 22.04.1997
9 O 19/97
MDR 1997, 739
Urteil des OLG Hamm vom 22.04.1997
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