Ein Freizeittennisspieler verlangte von seiner Unfallversicherung Versicherungsleistungen für eine Verletzung, die er sich beim Tennisspielen zugezogen hatte, als er einen ihm zugespielten Ball nicht traf und ins Leere schlug.
Ein Tennisschlag ins Leere stellt nach Meinung des Landgerichts Köln keinen 'Unfall' im Sinne der Versicherungsbedingungen dar. Bei Eigenbewegungen kann grundsätzlich kein Unfall vorliegen, sofern sie nicht ihrerseits eine äußere Einwirkung, wie z.B. Anstoß an ein Hindernis, Sturz, Umknicken etc., ausgelöst haben. Auch wird bei einem 'Luftschlag' kein höherer Kraftaufwand entfaltet. Der Kraftaufwand -so die sportlich offenbar sachkundigen Richter- ist gleich hoch, unabhängig davon, ob der Spieler den Ball trifft oder verfehlt.
Urteil des LG Köln vom 22.05.1996
23 S 60/95
MDR 1996, 1020
Urteil des LG Köln vom 22.05.1996
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