Telefongebühren für Telefonsexgespräche

Ein Kunde einer regionalen Telefongesellschaft verursachte Telefongebühren von rund 15.000 DM, die durch intensive Nutzung von Telefonsexnummern (0190...) entstanden waren. Er vertrat die Auffassung, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, da die geführten Telefonate ausschließlich sittenwidrigen Inhalt hatten und der Telefonnutzungsvertrag insoweit unwirksam sei.
Der Telefonkunde setzte offenbar auf die in der Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung, dass die Telekom für derartige sittenwidrige Telefonverbindungen keine Gebühren erheben dürfe. Hier lag der Fall jedoch anders. Die regionale Telefongesellschaft unterhielt keine vertraglichen Verbindungen zu den Telefonsexanbietern, sondern lediglich zur Telekom, an die sie einen Teil der erhobenen Gebühren abzuführen hatte. Allein aus dem Umstand, dass der regionale Anbieter einen Teil der Vergütung an die Telekom und mittelbar auch an den Telefonsexanbieter weiterzuleiten hatte, ließ sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm keine Sittenwidrigkeit des bestehenden Telefonnutzungsvertrages mit der lediglich zwischen geschalteten privaten Telefongesellschaft herleiten. Der Kunde musste daher die von ihm verursachten Telefongebühren bezahlen.

Urteil des OLG Hamm; Az.: 17 U 73/00

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