Teilweise ungeeigneter Betreuer

Dem Wunsch des Betreuten hinsichtlich der Person des Betreuers kommt nach dem Gesetz besonderes Gewicht zu. Das Gericht muss daher eingehend prüfen, ob der gewünschte Betreuer nicht wenigstens für einen Teil der Aufgabenkreise bestellt werden kann, wenn er für andere Teilbereiche (z. B. Vermögenssorge) ungeeignet erscheint.

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 7.02.2000; Az.: 25 Wx 65/99

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