Störung durch Knaller

Ein Ehepaar mietete in der Nähe von Hamburg eine Ferienwohnung. Laut Prospekt war die Wohnung von Obstgärten umgeben. Die Urlauber erhofften sich deshalb besonders geruhsame Ferien. Schon am ersten Morgen wurden sie von regelmäßigen Schußgeräuschen geweckt. In ihrer unmittelbaren Nähe verwendeten Obstbauern sogenannte Sprehen-Knaller. Das sind automatische Schußgeräte, die alle drei bis fünf Minuten losgehen, um Vögel von den Obstplantagen fernzuhalten. Nach sechs Tagen reisten die von den ständigen Schußgeräuschen entnervten Urlauber ab. Der Vermieter der Wohnung verlangte die vereinbarte Miete.

Das Amtsgericht Schöneberg hatte Verständnis für die vorzeitige Abreise des Ehepaares. Angesichts der Wohnungsbeschreibung konnten die Urlauber davon ausgehen, daß sie in der Ferienwohnung Ruhe und Erholung finden würden. Irgendein Hinweis des Vermieters auf die Verwendung von Sprehen-Knallern erfolgte vor Vertragsschluß nicht. Der Amtsrichter hielt die Lärmbelästigung durch die ständigen Schüsse für unzumutbar und wies die Zahlungsklage des Vermieters der Ferienwohnung als unbegründet zurück.

Urteil des AG Schöneberg vom 29.09.1997
10 C 55/97
NJW-RR 1998, 370

Urteil des AG Schöneberg vom 29.09.1997

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