Strafbares Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Nach § 266a StGB macht sich ein Arbeitgeber strafbar, der Beiträge des Arbeitsnehmers zur Sozialversicherung oder für die Bundesanstalt für Arbeit oder dem Arbeitnehmer gegenüber Arbeitsentgelt vorenthält. Voraussetzung für eine Verurteilung ist jedoch die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers.
In diesem Zusammenhang stellt das Oberlandesgericht Celle klar, dass auch der zahlungsunfähige Arbeitgeber verpflichtet ist, unter Zurückstellung anderweitiger Zahlungsverpflichtungen zumutbare Vorsorge für die Begleichung der Arbeitnehmerbeiträge zu treffen. Als Beispiele nennt das Gericht die Aufstellung eines Liquiditätsplanes und die Bildung ausreichender Rücklagen für die Sozialversicherungsbeiträge.

Beschluss des OLG Celle vom 22.02.2001; Az.: 32 Ss 9/01

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