Wer seine Reise kurzfristig beim Reiseveranstalter storniert, weil es in dem gebuchten Zielgebiet Presseberichten zufolge zu Terroranschlägen auf Touristen kommen soll, muß trotzdem eine Stornogebühr in Höhe von 60 - 100 % des Reisepreises zahlen. Dagegen spricht auch nicht der zum Teil von Reiseveranstaltern im Wege der Kulanz ausgesprochene Verzicht auf diese Gebühren. Etwas anderes gilt nur bei genereller Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, da es sich hierbei um eine amtliche Bestätigung der Gefahr handelt.
LG Stuttgart AZ 16 S 297/94
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für Verkehrsrecht in Deutschland