Steuerliche Behandlung von Betreuerkosten

Wurde für einen Steuerpflichtigen ein Betreuer bestellt, dessen nicht nur vorübergehende Tätigkeit den Aufgabenkreis Vermögenssorge beinhaltet, so stellt die an den Betreuer gezahlte Vergütung für den Betroffenen keine außergewöhnliche Belastung dar. Die Betreuerkosten sind vielmehr als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei den mit dem Vermögen erzielten Einkünften anzusehen. "br/>BFH vom 14.09.1999; Az.: III R 39/97

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