Zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen sind nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften befugt (§ 3 Steuerberatungsgesetz).
Der Bundesgerichtshof wies in einer Entscheidung darauf hin, dass ein Vertrag mit einem Wirtschaftsberater über die Hilfeleistung in Steuersachen auch dann nichtig ist, wenn dieser die Arbeiten durch einen Steuerberater quasi als Subunternehmer ausführen lässt.
Urteil des BGH vom 21.03.1996 IX ZR 240/95
NJW 1996, 1954
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