Das Oberlandesgericht Köln erließ eine Entscheidung, die in Kirchenkreisen auf wenig Begeisterung stoßen wird. Ein Geschäftsmann beauftragte einen Steuerberater mit der Beratung bei einer großen wirtschaftlichen Transaktion. Der Mandant stellte hierbei unmissverständlich eine steuerlich bestmögliche Abwicklung in den Vordergrund. Nach der Vertragsabwicklung wurde der Geschäftsmann in erheblicher Höhe auf Zahlung von Kirchensteuer in Anspruch genommen.
Das Gericht folgte dem Steuerpflichtigen in seiner Argumentation, der Steuerberater hätte ihn auf die steuerrechtlichen Vorteile eines vorherigen Kirchenaustritts hinweisen müssen. Da der Steuerberater dies unterlassen hat, muss er seinem Mandanten die hierdurch entstandene Steuerbelastung ersetzen.
Die Richter legten in diesem Zusammenhang erkennbaren Wert auf die Feststellung, dass es nicht Aufgabe eines Steuerberaters sei, seinen Mandanten zu einem Kirchenaustritt zu veranlassen. Dies sei eine höchstpersönliche Gewissensentscheidung. Er sei lediglich verpflichtet, auf die steuerlichen Konsequenzen hinzuweisen.
Urteil des OLG Köln vom 20.12.2002
23 U 39/02
RdW 2003, 501
Urteil des OLG Köln vom 20.12.2002
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