Sterilisation einer geistig behinderten Betreuten

Nach dem Gesetz kann der Betreuer einer geistig Behinderten in deren Sterilisation nur einwilligen und das Vormundschaftsgericht die hierfür erforderliche Genehmigung nur erteilen, wenn anzunehmen ist, dass es ohne die Maßnahme zu einer Schwangerschaft kommen würde. Dabei muss eine konkrete Schwangerschaftserwartung vorliegen. Ein besonderer Grad an Wahrscheinlichkeit ist allerdings nicht zu fordern. Vielmehr genügt, dass auf Grund der sexuellen Aktivität der fortpflanzungsfähigen Betreuten mit einer Schwangerschaft zu rechnen ist.
Nicht zulässig ist hingegen eine "vorsorgliche" oder "vorbeugende" Sterilisation wegen der lediglich abstrakten Möglichkeit einer Schwangerschaft, weil die Betreute gemeinsam mit Männern in einem Wohnheim untergebracht ist.

Beschluss des BayObLG vom 23.05.2001; Az.: 3 Z BR 97/01

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