Läuft beim unbeaufsichtigten Betrieb einer Spülmaschine Wasser aus, gehen die Hausratversicherer grundsätzlich von einem grob fahrlässigen Verhalten des Versicherungsnehmers aus und leisten keinen Ersatz für den entstandenen Schaden.
Nach einem Urteil des Landgerichts Giessen handelt nicht grobfahrlässig, wer bei arbeitender Spülmaschine für zwei Stunden die Wohnung zur Erledigung von Einkäufen verlässt und in dieser Zeit die Wohnung durch einen sich lösenden Zuleitungsschlauch überflutet wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Spülmaschine sonst ohne Störungen funktionierte.
Urteil des LG Giessen vom 10.07.1996
1 S 143/96
Tip: Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist jedoch nicht einheitlich. Daher sollten Spül- und Waschmaschine beim Betrieb grundsätzlich 'beaufsichtigt' werden.
r+s 1996, 456
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