Als "Ausstatter" der Sportveranstaltung eines Verbands dürfen sich nur solche Unternehmen bezeichnen, die mit dem entsprechenden Verband eine weitreichende, auf Dauer angelegte Vereinbarung getroffen haben. Ein bloßer Lieferant von Sportgeräten darf die werbewirksame Bezeichnung nicht verwenden.
Urteil des OLG Hamburg vom 14.01.1999
3 U 58/97
NJWE-WettbR 2000, 1
Rechtsanwälte
für Sozialrecht in Deutschland