Spitzfindige Sozialhilfebehörde

über Jahre hinweg versagte die Sozialhilfebehörde einem Familienvater die Gewährung von Sozialhilfe. Nach langem Rechtsstreit konnte er seine berechtigten Ansprüche durchsetzen und erhielt eine Nachzahlung von über 35.000 DM.

Zum großen Erstaunen des Sozialhilfeempfängers strich die Fürsorge wiederum die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Als Begründung wurde diesmal aufgeführt, der Betroffene verfüge ja nun über ein beträchtliches Vermögen, das er zunächst aufzubrauchen habe.

Daß es so nicht geht, enschied das Verwaltungsgericht Kassel. Wäre der Sozialhilfeträger von Anfang an seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen, hätte nie ein derart großer Betrag zusammenkommen können. Die Nachzahlung kann daher keinesfalls zu einer Anrechnung als Vermögen führen.

Die Sozialhilfestelle muß daher weiterzahlen.

Beschluß des VG Kassel vom 07.12.1994
5 G 4860/94

Rechtsdienst der Lebenshilfe Heft 4/95, Seite 20

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