Ein Mann verspielte ständig größere Geldsummen in einem Spielkasino. Schließlich entschloss er sich zur freiwilligen Unterzeichnung eines so genannten Spielsperrvertrages, in dem sich der Spielbankbetreiber verpflichtete, ihm künftig keinen Zutritt mehr zu gewähren und alle deutschen und österreichischen Spielbanken von dem Spielverbot zu informieren. Ein knappes Jahr später wurde der leidenschaftliche Spieler rückfällig und verschaffte sich Zutritt zu einem anderen Kasino. Dort verspielte er insgesamt 17.000 DM, die er als Schadensersatz von der Spielbank verlangte, mit der er den Sperrvertrag abgeschlossen hatte.
Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab. Ein solcher Vertrag begründet keinerlei Rechte für den Betroffenen. Mit der Vereinbarung machte das Kasino auf Wunsch des Spielers lediglich von seinem Hausrecht Gebrauch und verweigerte ihm den Zugang zu den Spielräumen. Die Spielbank übernahm damit jedoch keinerlei Pflichten zur Vermögensbetreuung des Betroffenen.
Urteil des LG Leipzig vom 05.08.1999
10 O 4992/99
NJW-RR 2000, 1343
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