Spielplatz, Verkehrssicherunspflicht

Das Oberlandesgericht München stellte in einer Entscheidung besonders hohe Anforderungen an die Sicherheit von Spielgeräten auf öffentlichen Plätzen.
Ein Schüler wurde von einem umstürzenden Fußballtor am Kopf verletzt. Die beklagte Gemeinde muß dem Jungen nun 25.000 DM Schmerzensgeld zahlen. Grundsätzlich müßten Kinder und Eltern auf den ordnungsgemäßen Zustand der öffentlichen Spielgeräte vertrauen können, wobei auch unvernünftiges Verhalten der Kinder und Jugendlichen einzukalkulieren ist. Offenbar hatten auf dem Tor herumturnende Kinder eine Verankerung gelöst. Dies war jedoch einem Sachverständigen, der im Gemeindeauftrag die Spielgeräte regelmäßig überprüfte, nicht aufgefallen.

Die Richter kamen daher zu dem Schluß, daß die verantwortliche Gemeinde trotz regelmäßiger überprüfung ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und somit schadensersatzpflichtig ist.

OLG München (Senat Augsburg) vom 03.12.1996; Az.: 24 U 495/96

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