Spielberechtigungsvertrag mit Golfplatzbetreiber

Eine Golfspielerin schloß mit dem privaten Betreiber einer Golfanlage einen sogenannten Spielberechtigungsvertrag. Für eine dreißigjährige Spielberechtigung waren einmalig 15.000 DM zu zahlen. Ferner verpflichtete sich die Frau in dem Vertrag, dem Golfplatzbetreiber für die Dauer von 30 Jahren ein zinsloses Darlehen über ebenfalls 15.000 DM zu gewähren. Für die laufende Unterhaltung der Golfplatz-Anlage hatte die Golfspielerin jährlich weitere ca. 3.000 DM bezahlen. Die Kündigung des Vertrages sollte erstmalig nach Ablauf von 30 Jahren möglich sein. Nach ca. vier Jahren kündigte die Frau den Vertrag vorzeitig und verlangte die Rückzahlung der anteiligen Einmalzahlung und des Darlehens.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt die Kündigung für wirksam. Die Richter vertraten die Auffassung, daß auf derartige Spielberechtigungsverträge das AGB-Gesetz durchaus anzuwenden ist. Nach den Vorschriften dieses Gesetzes hielt das Gericht die vereinbarte Mindestlaufzeit und die damit verbundene finanzielle Bindung für unangemessen und daher wegen Verstoßes gegen das Gebot von Treu und Glauben für unwirksam. Einschließlich des unverzinslichen Darlehens errechnete das Gericht bei durchschnittlich erzielbaren 5 % Zinsen einen Gesamtaufwand von 80.000 DM, wobei nach dem Vertrag ca. 66.000 DM uneinbringlich verloren sein sollten. Eine derartige Belastung hielt das Gericht für unzumutbar.

OLG Düsseldorf vom 24.10.1997; Az.: 7 U 250/96

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