Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes darf bei einem Arbeitnehmer, der sein Beschäftigungsverhältnis beendet, um zu seinem Partner zu ziehen, nicht automatisch eine Sperrzeit verhängt werden, in der kein Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezahlt wird. Voraussetzung für die Nichtverhängung der Sperrzeit ist, daß es sich um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt. Davon ist nach einer dreijährigen Beziehung auszugehen, wenn sich der Arbeitslose vor der Kündigung intensiv um eine Arbeitsstelle in der Nähe des gemeinsamen Wohnortes bemüht hat.<br/" Bundessozialgericht (v. 29.04.1998); AZ: B 7 AL 56/97
Rechtsanwälte
für Arbeitsrecht in Deutschland