Der Sozialhilfeträger muss den Namen eines Informanten, der einen sachdienlichen Hinweis auf einen möglichen Missbrauch von Sozialhilfe gegeben hat, gegenüber dem angeschuldigten Sozialhilfeempfänger geheim halten. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Informant wider besseren Wissens und in der Absicht, den Ruf des Hilfeempfängers zu schädigen, gehandelt oder leichtfertig falsche Informationen gegeben hat.
Urteil des OVG Lüneburg vom 14.08.2002
Rechtsanwälte
für Sozialrecht in Deutschland