Für die Erstattungsfähigkeit von schulischen Lernmitteln im Rahmen der Sozialhilfe ist zu unterscheiden:
Handelt es sich um Lernmittel für Wahlpflichtfächer, also solche Fächer, aus denen sich der Schüler eines auswählen kann, an dessen Unterricht er dann aber teilnehmen muß, besteht bei bedürftigen Schülern ein Anspruch auf Kostenerstattung durch die Sozialhilfe.
Bei freiwilligen schulischen Unterrichtsprogrammen (hier Blockflötenunterricht) können hingegen grundsätzlich keine einmaligen Leistungen der Sozialhilfe gewährt werden.
Urteil des BVerwG vom 28.03.1996
5 C 32/95
NJW 1996, 3022
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