Sozialhilfekürzung bei Gleichgültigkeit

Ein Sozialhilfeempfänger hatte die Teilnahme an mehreren Fortbildungen und Arbeitsförderungsmaßnahmen abgelehnt. Daraufhin kürzte die Behörde dem Tischler die Sozialhilfe um 20%. Zugleich wurden weitere Kürzung für den Fall angekündigt, daß sich der Mann nicht um eine Arbeitsstelle bemüht. Als dieser sechs Wochen später keine Bewerbung vorweisen konnte, erfolgte eine weitere Kürzung der Leistungen um 20 %.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig kam zu dem Ergebnis, daß bei einer 'ersichtlichen Gleichgültigkeit" des Sozialhilfeempfängers bei der Arbeitssuche auch zwei drastische Leistungskürzungen hintereinander rechtmäßig sein können.

Urteil des VG Braunschweig
3 A 3016/96

NJW Heft 10/97 Seite XXVIII

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