Sozialhilfeanspruch während Erziehungsurlaubs

Ein berufstätiger Vater einer knapp zweijährigen Tochter unterbrach seine Berufstätigkeit und nahm Erziehungsurlaub. Da die Einnahmen seiner in Ausbildung befindlichen Ehefrau sowie das Erziehungs- und Kindergeld nicht zum Lebensunterhalt ausreichten, beantragte er Sozialhilfe.

Der Verwaltungsgerichtshof Kassel entschied, dass eine Familie auch dann einen Anspruch auf Sozialhilfe hat, wenn der Bedarf hierfür durch Erziehungsurlaub eines Elternteils entsteht. Einem Elternteil kann die Fortsetzung bzw. Aufnahme einer Arbeit vor allem dann nicht zugemutet werden, wenn dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. Diese Voraussetzung war hier erfüllt, da es der Ehefrau und Mutter des Kindes nicht zumutbar war, ihre Ausbildung zu unterbrechen, um durch eine andere Arbeit den Lebensunterhalt zu decken.

Urteil des VGH Kassel 1 T G 582/99

NJW Heft 24/1999, Seite XLII

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