Mietet ein Sozialhilfeempfänger eine aus sozialhilferechtlicher Sicht unangemessen große und teure Wohnung an, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme der Miete. Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass auch kein Anspruch auf teilweise Erstattung der Miete besteht.
Ein Anspruch auf Übernahme einer unangemessen hohen Miete kann (für eine Übergangszeit) ausnahmsweise dann bestehen, wenn der Hilfesuchende die Wohnung bereits vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit bewohnt hat und ein sofortiger Wohnungswechsel nicht zumutbar oder möglich ist. Gleiches gilt, wenn der Sozialhilfeempfänger trotz nachgewiesenen Bemühens keinen günstigeren Wohnraum finden konnte.
Urteil des BVerwG vom 30.05.1996
5 C 4/95
ZAP EN-Nr. 552/96
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