Die Erstausstattung bei der Einschulung eines Kindes mit Schulheften, Bleistiften, Malstiften, Tafel etc. ist nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von der Hilfe zum Lebensunterhalt gedeckt.
Beziehen die Eltern des ABC-Schützen Sozialhilfe, so haben sie daneben einen Anspruch auf eine einmalige Leistung für die Schulgrundausstattung.
Urteil des BVerwG vom 25.03.1996
5 C 33/95
FamRZ 1996, 729
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