Eine bedürftige Frau beantragte beim Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt. Dort legte man ihr eine Erklärung zur Unterschrift vor, mit der sie die Sozialhilfebehörde ermächtigen sollte, eine umfassende Bankauskunft über ihre Vermögensverhältnisse einzuholen. Die Antragstellerin verweigerte die Erklärung. Daraufhin lehnte die Behörde den Sozialhilfeantrag ab.
Nun unterband der Hessische Verwaltungsgerichtshof diese Behördenpraxis. Ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte sei das Verlangen, der Einholung von Bankauskünften zuzustimmen, eine überflüssige und damit unzulässige Ermittlungstätigkeit des Sozialhilfeträgers. Der Frau ist auch ohne Bankauskunft Sozialhilfe zu gewähren.
Beschluß des Hessischen VGH vom 07.02.1995
9 TG 3113/94
Rechtsdienst d. Lebenshilfe Oktober 1995, Seite 22
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