Ein Gymnasiast, der wie seine Mutter von Sozialhilfe lebt, hat keinen Anspruch auf übernahme der Kosten für Nachhilfe durch den Sozialhilfeträger.
Ein derartiger Anspruch könne - so das Verwaltungsgericht Göttingen - allenfalls für ausreichend begabte Schüler bestehen, deren Noten sich infolge einer Lebenskrise drastisch verschlechtert hätten. In der Gefährdung des Abiturs sah das Gericht allein noch keinen Grund, der die Inanspruchnahme von Nachhilfeunterricht notwendig macht.
Beschluß des VG Göttingen
2 B 2493/97 urteil_nr: 1779
NJW Heft 1/98, XLIX
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