Sozialhilfe zahlt keine Nachhilfe

Ein Gymnasiast, der wie seine Mutter von Sozialhilfe lebt, hat keinen Anspruch auf übernahme der Kosten für Nachhilfe durch den Sozialhilfeträger.

Ein derartiger Anspruch könne - so das Verwaltungsgericht Göttingen - allenfalls für ausreichend begabte Schüler bestehen, deren Noten sich infolge einer Lebenskrise drastisch verschlechtert hätten. In der Gefährdung des Abiturs sah das Gericht allein noch keinen Grund, der die Inanspruchnahme von Nachhilfeunterricht notwendig macht.

Beschluß des VG Göttingen
2 B 2493/97 urteil_nr: 1779

NJW Heft 1/98, XLIX

Rechtsanwälte
für Sozialrecht in Deutschland

Körner & Kollegen
Körner & Kollegen
91052 Erlangen
Bettina Hartmann
Bettina Hartmann
40545 Düsseldorf
Andreas Hartmann
Andreas Hartmann
35578 Wetzlar
Sabine Schultz
Sabine Schultz
16225 Eberswalde