Im Ausland lebenden Deutschen steht nach dem Bundessozialhilfegesetz nur in besonderen Notfällen Sozialhilfe zu. Dabei ist eine besondere Notlage auf die Fälle beschränkt, in denen in Not geratenen Deutschen nur im Ausland geholfen werden kann, weil ihnen eine Rückkehr nach Deutschland nicht zumutbar ist. Dies kann z.B. gesundheitliche Gründe haben. Allein, daß der Bedürftige im Ausland bei seiner Lebensgefährtin bleiben will, reicht hierfür nicht aus.
Urteil des BVerwG
5 C 17.96
SZ vom 04.06.1997
Rechtsanwälte
für Sozialrecht in Deutschland