Die Kosten für die Beschaffung der Mindestausstattung für einen Schulanfängers (Stifte, Hefte u.ä.) gehören zum notwendigen Lebensunterhalt, da sie für den Schulbesuch erforderlich sind. Sie sind daher als einmalige Leistung vom Sozialamt zu übernehmen.
Für die Teilnahme an freiwilligen Arbeitsgemeinschaften, die über das eigentliche schulische Unterrichtsprogramm hinaus gehen, kann ein Sozialhilfeempfänger jedoch keinen einmaligen Zuschuß verlangen.
BVerwG 1996-03-28 5 C 33.95
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